Offen für alle Patienten
Als Kostenträger bei stationären Behandlungen kommen die Deutsche Rentenversicherung, die gesetzlichen Krankenkassen, aber auch private Krankenkassen in Betracht. Bei Letzteren ist eine schriftliche Zusage zur Kostenübernahme Voraussetzung, damit der Patient aufgenommen werden kann. Die Klinik ist beihilferechtlich anerkannt.
Anschlussheilbehandlungen (AHB) werden durch eine Akutklinik eingeleitet. Dabei übernehmen der Arzt und der Sozialdienst das Ausfüllen der Anträge.
Die Einleitung eines Heilverfahrens (HV) dagegen erfolgt über den Hausarzt, der den entsprechenden Antrag beim Kranken- bzw. Rentenversicherungsträger stellt.
Die Klinik ist nach § 30 der Gewerbeordnung als private Krankenanstalt konzessioniert. Gemäß § 111 Abs. 3 SGB V kann sie Anspruchsberechtigte der Krankenkassen behandeln.
Höhenklinik
15.12.2011